§ 132a.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,  daß  ein  Berufsverbot
angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem
Beschuldigten  durch  Beschluß  die  Ausübung  des  Berufs,   Berufszweiges,
Gewerbes   oder   Gewerbezweiges  vorläufig  verbieten.  §  70  Abs.  3  des
Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund  weggefallen
ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.



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