§ 132a.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot
angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem
Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges,
Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen
ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.
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